Einen möglicherweise naheliegenden Ansatz, das Fristenproblem bei zunächst nicht entdeckbaren Haltbarkeitsmängeln auf der Ebene der Gesetzesauslegung iwS in den Griff zu bekommen, möchte ich gleich vorweg abhandeln. Zu denken wäre nämlich an eine Analogie zum Fristenregime bei Rechtsmängeln. Nach dem neuen Regime des GRUG wäre dann eine zwei- bzw dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden, die erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der betreffende Mangel dem Übernehmer bekannt wird (§ 933 Abs 3 ABGB, § 28 VGG). Eine der Verjährungsfrist vorgeschaltete „Gewährleistungsfrist“ ist bei Rechtsmängeln nicht vorgesehen (vgl § 933 Abs 1 ABGB, § 10 Abs 3 VGG).
