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I. Einleitung und Eingrenzung der Themenstellung (Faber)

Faber1. AuflApril 2022

A. Ausgangspunkt

Der Titel dieses Beitrags legt nahe, dass bei der Umsetzung der WKRL11RL (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG , ABl L 2019/136, 28. in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange Chancen vergeben worden sind. Dies trifft zu. Insbesondere hat Art 10 WKRL den Mitgliedstaaten die Einführung längerer, den Minimalstandard von zwei Jahren übersteigender Gewährleistungs- bzw Verjährungsfristen freigestellt.22Vgl etwa Zöchling-Jud, Beweislast und Verjährung im neuen europäischen Gewährleistungsrecht, in Stabentheiner/Wendehorst/Zöchling-Jud (Hrsg), Das neue europäische Gewährleistungsrecht (2019) 197 (207); Kodek/Leupold, Gewährleistung NEU (2019) 71; Tonner, Die EU-Warenkauf-Richtlinie: auf dem Wege zur Regelung langlebiger Waren mit digitalen Elementen, VuR 2019, 363 (369 f). Diese Möglichkeit wurde in Österreich nicht ergriffen.

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