A. Ausgangspunkt
Der Titel dieses Beitrags legt nahe, dass bei der Umsetzung der WKRL1 in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange Chancen vergeben worden sind. Dies trifft zu. Insbesondere hat Art 10 WKRL den Mitgliedstaaten die Einführung längerer, den Minimalstandard von zwei Jahren übersteigender Gewährleistungs- bzw Verjährungsfristen freigestellt.2 Diese Möglichkeit wurde in Österreich nicht ergriffen.
