A. Objektive Elemente im bisherigen Recht
Schon die frühere Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie enthielt in ihrem Art 2 Abs 2 gleichsam objektive Elemente der Vertragsmäßigkeit, und zwar in Gestalt einer „Vermutung“, dass Verbrauchsgüter vertragsgemäß seien, wenn sie den dort genannten Kriterien entsprechen. Bei der österreichischen Umsetzung durch das GewRÄG21 fanden diese objektiven Anknüpfungen in erster Linie über den schon zuvor im österreichischen Recht bekannten Begriff der „gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften“ in § 922 Abs 1 ABGB Niederschlag.
