A. Gemäß § 7 VGG muss der Unternehmer einerseits bei Waren mit digitalen Elementen24 und andererseits bei digitalen Leistungen dafür Sorge tragen, dass dem Verbraucher jene Updates zur Verfügung gestellt werden, die notwendig sind, damit die Ware oder die digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht. Die Besonderheit dieser Regelung liegt im zeitlichen Element. Während ansonsten grundsätzlich der Zeitpunkt der Übergabe des Vertragsobjekts für die Beurteilung der Mangelfreiheit oder Mangelhaftigkeit maßgebend ist, geht es hier um eine nachträgliche Leistungspflicht des Unternehmers, die dazu dient, die Vertragskonformität der Ware oder der digitalen Leistung weiterhin aufrecht zu erhalten. Als Beispiel dafür wird in den Gesetzesmaterialien eine Sicherheitsaktualisierung genannt, die auf Grund technischer Entwicklungen erforderlich wird, um gegen eine neue Schadsoftware gerüstet zu sein.25
