A. Persönlicher Anwendungskreis: Unternehmer-Verbraucher-Geschäfte
Die Prüfung, welches der beiden Gewährleistungsregime zur Anwendung kommt, ist anhand des § 1 VGG vorzunehmen, der den Geltungsbereich des Gesetzes regelt. Demnach gilt das VGG für Verträge einerseits über den Kauf von Waren und andererseits über die Bereitstellung digitaler Leistungen, die zwischen einem Unternehmer als Verkäufer oder Bereitsteller und einem Verbraucher als Käufer oder Bezieher geschlossen werden.8
