Eine der auffälligsten Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage liegt darin, dass es nun kein einheitliches Gewährleistungsrecht mehr gibt, sondern zwei unterschiedliche Gewährleistungsregulative, nämlich das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) einerseits und die §§ 922 ff ABGB andererseits. Der Rechtsanwender/die Rechtsanwenderin muss daher nun prüfen, ob das jeweilige Vertragsverhältnis in den Anwendungsbereich des VGG fällt oder dafür nur die Regelungen des ABGB heranzuziehen sind – die Rechtsfolgen dieser Einordnung können im Einzelfall durchaus einen bedeutenden Unterschied machen (man denke nur etwa an die Dauer der Vermutungsfrist für die Beweislastumkehr, die im VGG ein Jahr, im ABGB aber nur sechs Monate beträgt). Diese Spaltung des Gewährleistungsrechts ist sehr bedauerlich; sie war auf Grund der Richtlinienvorgaben und der Seite 4
