Das GRUG hat keine grundlegenden Umwälzungen im Gewährleistungsrecht bewirkt. Gegenüber der früheren Rechtslage hat sich zwar die Regelungskonzeption geändert;7 und bei quantitativer Betrachtung wurde der Regelungsbestand – auf Grund der diesbezüglichen Richtlinienvorgaben unvermeidlich – markant aufgebläht; die Formulierungen im Verbrauchergewährleistungsgesetz sind anders und umfangreicher als bei den korrespondierenden Bestimmungen im ABGB. Die inhaltlichen Neuerungen sind aber letztlich überschaubar geblieben. Genau das entsprach freilich auch einem erklärten Ziel bei der Erstellung des GRUG, nämlich im Rahmen des von den beiden Richtlinien Gebotenen soweit wie möglich die Kontinuität mit der bisherigen Rechtslage zu wahren.
