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II. Die Konzeption der Umsetzung (Stabentheiner)

Stabentheiner1. AuflApril 2022

Schon bei früheren verbraucherrechtlichen Richtlinien hatte man in Österreich den Weg gewählt, diese nicht etwa im Konsumentenschutzgesetz und auch nicht im ABGB umzusetzen, sondern in eigens geschaffenen Sondergesetzen – man denke nur etwa an das FAGG, das VKrG, das HIKrG, das FernFinG oder das PRG. Nach einigem Überlegen und Abwägen wurde im BMJ entschieden, auch bei der Warenkauf-Richtlinie und der Digitale-Inhalte-Richtlinie diesem Konzept zu folgen. Das lag keineswegs von vornherein auf der Hand, zumal es sich beim Gewährleistungsrecht ja gleichsam um ein Kernelement des allgemeinen Vertragsrechts handelt. Doch zeigte sich (auch anhand konkreter Textierungsversuche), dass ein Einbau der sehr umfänglichen, komplexen und zu einem erheblichen Teil auch sehr technikbezogenen Regelungen der beiden Richtlinien in das ABGB zu einer geradezu desaströsen Überfrachtung dieser zentralen Zivilrechtsvorschrift führen würde und die unionsrechtlich geprägten Bestimmungen dort einen schmerzhaft unpassenden Fremdkörper bilden würden. Zudem wusste man, dass die Anwendungserweiterung der großteils sehr verbraucherfreundlichen Anordnungen der beiden Richtlinien auch auf Vertragsverhältnisse außerhalb eines B2C-Verhältnisses innerhalb der Regierungskoalition nicht konsensfähig sein würde und ein solcher Versuch daher mit größter Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt wäre. Aus diesen Gründen wurde letztlich Abstand davon genommen, die Richtlinienbestimmungen – wie das seinerzeit noch mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG der Fall gewesen war33Siehe dazu die Umsetzung durch das GewRÄG, BGBl I 2001/48. – in das Gewährleistungsrecht des ABGB einzubetten.

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