Für die Inanspruchnahme der Begünstigung ist eine Beratung durch die gesetzliche Berufsvertretung (Wirtschaftskammer) und Einholung einer schriftlichen Bestätigung notwendig (Formulare online abrufbar unter: www.bmf.gv.at ). Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist die Bestätigung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einzuholen. Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder können sich mündlich auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen.
