Eine Neugründung liegt nicht vor, wenn ein bereits existierender Betrieb bloß unter einer neuen Rechtsform geführt wird. Ob die Änderung der Rechtsform unter Anwendung der Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes erfolgt, ist nicht maßgeblich. Der bloße Erwerb eines Betriebes, sei es entgeltlich oder unentgeltlich bzw ohne Umgründungsvorgang, stellt keine Neugründung dar.
