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4.4 Haftung gegenüber Behörden (Likar/Griehser)

Likar/Griehser5. AuflMärz 2024

Eine Haftung gegenüber Behörden besteht unter anderem

bei Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (§ 28 Abs 1 AZG), Arbeitsruhegesetzes (§ 27 Abs 1 ARG), Frauen-Nachtarbeitsgesetzes (§ 9 Abs 1 FrNArbG) und bei Verstößen gegen das AVRAG und ArbeiternehmerInnenschutzgesetzes (§ 130 Abs 1 ASchG);

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