Eine Haftung gegenüber Behörden besteht unter anderem
bei Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (§ 28 Abs 1 AZG), Arbeitsruhegesetzes (§ 27 Abs 1 ARG), Frauen-Nachtarbeitsgesetzes (§ 9 Abs 1 FrNArbG) und bei Verstößen gegen das AVRAG und ArbeiternehmerInnenschutzgesetzes (§ 130 Abs 1 ASchG);