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4.5 Deliktische Haftung des Geschäftsführers (Likar/Griehser)

Likar/Griehser5. AuflMärz 2024

Im Rahmen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Bestimmungen haftet der GF bspw

bei grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 Abs 1 Z 1 iVm § 161 Abs 1);bei Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung der Gläubiger in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 1 Z 2 iVm § 161 Abs 1);

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