Die Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern bzw Dritten besteht unter anderem
bei falschen Erklärungen bzw Nachweisen im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Stammkapitals (§ 56 Abs 3 GmbHG);bei Unterlassung der Anmeldung bzw falschen Angaben bei der Anmeldung zum Firmenbuch im Zusammenhang mit Einforderungen nicht voll eingezahlter Stammeinlagen (§ 64 Abs 2 GmbHG);