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4.2 Haftung gegenüber den Gesellschaftern (Likar/Griehser)

Likar/Griehser5. AuflMärz 2024

Grundsätzlich haftet der GF für die Erfüllung seiner Pflichten nur gegenüber der Gesellschaft. In folgenden Fällen besteht bspw aber auch eine Haftung aus dem Gesellschaftsverhältnis gegenüber den Gesellschaftern:

bei Verletzung der Verpflichtung, ein Bankkonto zu benennen, auf das der Gesellschafter seine Einlage mit befreiender Wirkung leisten kann;

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