Grundsätzlich haftet der GF für die Erfüllung seiner Pflichten nur gegenüber der Gesellschaft. In folgenden Fällen besteht bspw aber auch eine Haftung aus dem Gesellschaftsverhältnis gegenüber den Gesellschaftern:
bei Verletzung der Verpflichtung, ein Bankkonto zu benennen, auf das der Gesellschafter seine Einlage mit befreiender Wirkung leisten kann;