Der Geschäftsführer ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gem § 25 Abs 1 GmbHG anzuwenden. Mitglieder des geschäftsführenden Organs haben sich jedenfalls nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht wie beliebige Unternehmer, sondern wie ordentliche Geschäftsleute in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu verhalten.
