Vor allem eine jüngere Entscheidung des OGHA7 zur Konkursverschleppungshaftung eines Nicht-Gesellschafters und Nicht-Geschäftsführers einer GmbH aufgrund seiner Stellung als faktischer Geschäftsführer zeigt das Risikopotential auf, welchem ein Gesellschafter einer GmbH oftmals völlig unbewusst und unterschätzt unterliegen kann.
