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3.3 Unterbilanzhaftung bei Kapitalberichtigung (Likar/Griehser)

Likar/Griehser5. AuflMärz 2024

Unter Umständen kann die Gesellschafter einer GmbH bei einer Kapitalberichtigung dann eine Unterbilanzhaftung treffen, wenn sich die in Stammkapital umzuwandelnde Kapitalrücklage als nicht werthaltig erweist. Der OGH verneinte eine solche Haftung nach dem von der Sachgründung (§ 10a GmbHG) bekannten Modell der Differenzhaftung, welche der vom OGH ausführlich dokumentierten hM im Schrifttum entspricht.A4A4 Gruber, Unterbilanzhaftung bei der Kapitalberichtigung? GesRZ 2011, 290; OGH 3 Ob 86/10h. Dies im Wesentlichen mit den Argumenten, dass es für eine Rechtsanalogie zu den Sachgründungsvorschriften und zur dort geregelten Differenzhaftung an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Auch würde den Gläubigern der GmbH kein Nachteil entstehen, weil die Vermögenswerte der Gesellschaft und der Wert der Geschäftsanteile durch eine Kapitalberichtigung nicht verändert werden. Außerdem seien die Gläubiger der GmbH durch das Firmenbuch darüber informiert, dass es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt. Die Gläubiger seien also auch hier, wie bei jeder Jahresbilanz und der dort ausgewiesenen Bewertung des Gesellschaftsvermögens, auf die Richtigkeit der Bilanzzahlen und des Testats der Abschlussprüfer angewiesen.

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Schließlich fehle es für eine (analoge) Differenzhaftung an entsprechenden Übernahmeerklärungen der Gesellschafter.

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