Ein zentraler Aspekt des GesRÄG 2013 lag in der maßgeblichen Ausweitung der Gesellschafterhaftung. Man kann aufgrund des neu geschaffenen § 69 Abs 3a IO in diesem Zusammenhang sogar von einem Schritt zur Aufgabe des Trennungsgrundsatzes sprechen. Gemäß § 69 Abs 2 IO ist der Geschäftsführer Seite 8bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren verpflichtet, dieses ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen einzuleiten. Abs 3a leg cit ordnet die Insolvenzantragspflicht bei Fehlen eines organschaftlichen Vertreters demjenigen Gesellschafter zu, der mit einem Anteil von mehr als der Hälfte am Stammkapital beteiligt ist.
