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Teil E: Unrichtige materiellrechtliche Beurteilung einer gerichtlich strafbaren Tat

Steininger7. AuflApril 2019

§ 281 Abs 1 Z 10. „wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen wurde, das darauf nicht anzuwenden ist;“

§ 345 Abs 1 Z 12. „wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen worden ist, das darauf nicht anzuwenden ist;“

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