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Teil F: Unterlassenes Diversionsverfahren

Steininger7. AuflApril 2019

§ 281 Abs 1 Z 10a. „wenn nach der Bestimmung des § 199 über die Einstellung des Verfahrens, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder nach § 37 SMG vorzugehen gewesen wäre;“

§ 345 Abs 1 Z 12a. „wenn nach der Bestimmung des § 199 über die Einstellung des Verfahrens, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder nach § 37 SMG vorzugehen gewesen wäre;“

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