§ 281 Abs 1 Z 9 lit c. „wenn durch den Ausspruch über die Frage, ... ob die nach dem Gesetz erforderliche Anklage fehle, ... ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde;“
§ 345 Abs 1 Z 11 lit. b. „wenn durch die Entscheidung über die Frage, ... ob die Verfolgung der Tat aus Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist, ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden ist;“
