A. Ausschlüsse (Art 6 AKKB)
1. Höhere Gewalt
Den Tatbeständen der höheren Gewalt ist gemeinsam, dass bei deren Vorliegen der Eintritt des Versicherungsfalls mit normalen Mitteln menschlichen Eingreifens nicht mehr verhindert werden kann. Es wird daher eine erhöhte Gefahr vermutet, ohne dass im Einzelfall ein Gegenbeweis zulässig ist. Mit den Ausschlüssen der höheren Gewalt soll auch eine Kumulierung von Schadenfällen verhindert werden, die unter Umständen die Finanzkraft eines Versicherers übersteigen könnte.
