A. Zessionsverbot (Art 13 AKKB)
Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden; dies gilt nicht, wenn der VN Unternehmer ist. Ein Zessionsverbot gegenüber Unternehmern ist seit der Einfügung des § 1396a ABGB mit BGBl I 2005/120 (gültig ab 1.1.2007) nur verbindlich, wenn es im Einzelnen ausgehandelt wurde, was wohl nur bei individuellen Bedingungen, nicht aber bei generellen AVB der Fall sein wird.
