Ob der VN Anspruch auf die Umsatzsteuer hat, richtet sich nach den steuerlichen Verhältnissen des Fahrzeugeigentümers. Bei Leasingfahrzeugen ist nicht nur das Sacherhaltungsinteresse des Leasinggebers, sondern auch das Sachersatzinteresse des VN als Leasingnehmer versichert. Die Versicherung des Sacherhaltungsinteresses des Leasinggebers hat zur Folge, dass sich die Berechnung der Entschädigung im Regelfall nach den Verhältnissen des Leasinggebers richtet. Dies deshalb, weil der Leasinggeber im Regelfall das Fahrzeug wiederbeschafft und daher der Neupreis danach zu berechnen ist, was der Leasinggeber für ein neues Fahrzeug in der versicherten Ausführung zu entrichten hat. Aus der Versicherung des Sacherhaltungsinteresses des befriedigten Leasinggebers lässt sich kein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer ableiten. Ein Schaden in Höhe der Umsatzsteuer ist dem VN als Leasingnehmer nicht entstanden, sodass ein Zuspruch gegen das Bereicherungsverbot des § 55 VersVG verstoßen würde (OGH 7 Ob 132/12f).
