A. Direktes Klagerecht
Nach den Bestimmungen der §§ 26–29 KHVG kann der geschädigte Dritte den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer direkt geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Der Schadenersatzanspruch gegen den Versicherer unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten, endet jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Schadenereignis.
