Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Verkehrsunfällen ist vorab zu prüfen, ob die Unfallbeteiligten Wohnsitze in unterschiedlichen Staaten aufweisen oder sich deren Wohnsitze nicht im Unfallstaat befinden. Ist eine dieser beiden Voraussetzungen gegeben, liegt ein Verkehrsunfall mit Auslandsbezug vor, was dazu führt, dass die internationale Zuständigkeit, die als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, bestimmt, welche Gerichte für die Behandlung dieser Ansprüche befugt sind (N. Reisinger, Internationale Verkehrsunfälle (2011) 7).
