Der Versicherungsfall ist im VersVG nicht definiert. Die Festlegung des Versicherungsfalles wird daher der vertraglichen Ausgestaltung überlassen. Der in den AVB gewählte Begriff des Versicherungsfalls darf jedoch den beabsichtigten Vertragszweck nicht gefährden und muss den halbzwingenden Vorschriften des KHVG entsprechen.
