Neben dem Versicherungsnehmer haben gemäß § 2 Abs 2 KHVG jedenfalls folgende Personen Versicherungsschutz:
der Eigentümer;der Halter;Neben dem Versicherungsnehmer haben gemäß § 2 Abs 2 KHVG jedenfalls folgende Personen Versicherungsschutz:
der Eigentümer;der Halter;