Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist innerhalb der Gruppe der Schadenversicherungen eine Vermögensversicherung und nicht nur mit anderen Haftpflichtversicherungen verwandt, sondern auch mit der Rechtsschutzversicherung. Für sie gelten die Vorschriften des VersVG für die gesamte Schadenversicherung (§§ 49–80), so insbesondere auch das Bereicherungsverbot des § 55, und die Vorschriften für die Haftpflichtversicherung (§§ 149–158i), soweit diese nicht durch das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) derogiert sind (insbesondere die §§ 158c und 158f).
