Steuergegenstand der Werbeabgabe sind Werbeleistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Bei Verbreitung einer Werbeleistung im Hörfunk und Fernsehen, soweit diese zum Empfang in Österreich bestimmt ist, gilt auch diese als im Inland erbracht (§ 1 Abs 1 WerbeAbgG).