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VI. Versicherungssteuer (Achatz/Mang/Lindinger)

Achatz/Mang/Lindinger3. AuflApril 2014

1184
Der Versicherungssteuer unterliegt die Zahlung eines Versicherungsentgeltes auf Grund eines Versicherungsverhältnisses (§ 1 VersStG).

1185
Abgabenbefreit sind gem § 4 VersStG Versicherungen,

die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind;

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