Der Kraftfahrzeugsteuer im engeren Sinn unterliegen Lastkraftwagen, Omnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, Zugmaschinen und Motorkarren sowie alle im Ausland zugelassenen KFZ bei Verwendung im Inland. Für Krafträder, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen sowie KFZ unter 3,5 t ist die KFZ-Steuer in Form der motorbezogenen Versicherungssteuer zu entrichten (vgl hierzu Rz 1184).