Den Gebühren nach dem GebG, BGBl 1957/267 unterliegen bestimmte Schriften und bestimmte schriftlich beurkundete Rechtsgeschäfte. Welche Schriften und Rechtsgeschäfte einer Gebühr unterliegen, ergibt sich aus den sog Tarifposten der § 14 (Schriften) und § 33 (Rechtsgeschäfte).
Keine Rechtsgeschäftsgebühr fällt seit 1.1.2011 mehr an für Darlehens- und Kreditverträge.