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IV. Gebühren nach dem GebG (Achatz/Mang/Lindinger)

Achatz/Mang/Lindinger3. AuflApril 2014

1. Charakterisierung

1174
Den Gebühren nach dem GebG, BGBl 1957/267 unterliegen bestimmte Schriften und bestimmte schriftlich beurkundete Rechtsgeschäfte. Welche Schriften und Rechtsgeschäfte einer Gebühr unterliegen, ergibt sich aus den sog Tarifposten der § 14 (Schriften) und § 33 (Rechtsgeschäfte).

1175
Keine Rechtsgeschäftsgebühr fällt seit 1.1.2011 mehr an für Darlehens- und Kreditverträge.

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