vorheriges Dokument
nächstes Dokument

II. Umgründungen im Unternehmensrecht (Achatz/Mang/Lindinger)

Achatz/Mang/Lindinger3. AuflApril 2014

1082
Gemäß § 202 Abs 1 letzter Satz UGB gilt bei Einlage oder Zuwendung von Betrieben oder Teilbetrieben § 203 Abs 5 UGB sinngemäß. Demgemäß darf anlässlich der Umgründung über den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände hinaus ein Firmenwert angesetzt werden (Unterschiedsbetrag, um den die Gegenleistung für die Übernahme eines Betriebes den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt), der planmäßig auf seine voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben ist. Allerdings besteht gem § 202 Abs 2 Z 1 UGB auch das Wahlrecht, die Buchwerte aus dem letzten Jahresabschluss fortzuführen. Zum Ausweis des Unterschiedsbetrages (Wert, um den der Gesamtbetrag der Gegenleistung die fortgeführten Wertansätze übersteigt) vgl § 202 Abs 2 Z 2, 3 UGB. Bei Ausübung dieses unternehmensrechtlichen Wahlrechts ist darauf zu achten, dass steuerrechtlich für den Fall des Vorliegens der Anwendungsvoraussetzungen des UmgrStG eine Fortführung der Buchwerte zwingend geboten ist (anderes gilt nur ausnahmsweise bei Umgründungen mit grenzüberschreitenden Wirkungen bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen; vgl zB § 16 Abs 3 UmgrStG). Um ein Auseinanderfallen der unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Ansätze zu vermeiden, werden in der Praxis bei Umgründungsvorgängen auch unternehmensrechtlich oftmals die Buchwerte fortgeführt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!