Wie oben erwähnt, stellen Umgründungsvorgänge nach allgemeinem Ertragsteuerrecht
Realisierungstatbestände dar. Bringt zB eine KöR einen Betrieb in eine ihr gehörige Kapitalgesellschaft ein, so ist – unter Außerachtlassung der Bestimmungen des UmgrStG – dieser Vorgang als Tausch der Wirtschaftsgüter dieses Betriebes gegen die nunmehr erworbene Kapitalgesellschaftsbeteiligung zu sehen. Dieser
Tauschvorgang führt zu einer Realisationsbesteuerung im Hinblick auf sämtliche stille Reserven des Betriebes. Dies ist in § 20 Abs 1 KStG idF BGBl 1991/699 ab 1992 ausdrücklich geregelt: