Das bestehende System der Besteuerung der öffentlichen Hand und ihrer ausgegliederten Rechtsträger wird anlässlich der Privatisierungen des Bundes regelmäßig vom Bundesgesetzgeber durch sondergesetzliche abgabenrechtliche Regelungen modifiziert. Die Regelungen haben hierbei sehr unterschiedlichen Inhalt. Typisch und nahezu regelmäßig anzutreffen sind Vorschriften, die eine Befreiung von jenen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vorsehen, die im Zuge der Gründungs- und Ausgliederungsvorgänge anfallen. Art 34 des BBG 2001 sieht nunmehr für Ausgliederungen von KöR generell Abgabenbefreiungen von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer und den Stempel- und Rechtsgeschäftsgebühren vor (siehe Rz 957).
