Sind Ausgliederungen mit positiven Steuereffekten für den Steuerpflichtigen verbunden, wird seitens der Finanzverwaltung in Einzelfällen die Frage nach dem Vorliegen eines abgabenrechtlichen Missbrauchs ins Spiel gebracht. Nach § 22 Abs 1 BAO darf die Abgabepflicht nicht durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts umgangen werden. Liegt Missbrauch vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen und Tatsachen angemessenen Gestaltung zu erheben wären. Dies würde für die gegenständliche Fragestellung bedeuten, dass im Fall des Missbrauchs der ausgegliederte Rechtsträger wegzudenken ist und die Abgaben so zu erheben wären, als würde die KöR nach wie vor die Aufgabe selbst ausführen.
