9.1. Begriff und Rechtsfolgen der Liebhaberei
Verlustbringende Tätigkeiten, die als Liebhaberei zu qualifizieren sind, begründen ertragsteuerlich keine Einkunftsquelle. Der Verlust aus einer solchen Tätigkeit ist daher nicht mit anderen positiven Einkünften ausgleichsfähig. Dies leitete die Rechtsprechung seit jeher aus den gesetzlichen Begriffen des Einkommens bzw aus der Umschreibung der Einkünfte als Gewinn und als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ab (§ 2 Abs 3Seite 364
