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VII. Besonderheiten (Reisinger)

Hartjes/Janker/Reisinger1. AuflFebruar 2017

A. Regulierungsvollmacht

Nach Art 8 Abs 2 AHVB ist der Versicherer auch außergerichtlich bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des VN abzugeben. Den österreichischen Gesetzen ist grundsätzlich keine Regulierungsvollmacht eines Haftpflichtversicherers zu entnehmen. Für die Frage des Umfanges der Regulierungsvollmacht eines ausländischen Haftpflichtversicherers kommt es demnach auf den Inhalt der den betreffenden ausländischen Haftpflichtversicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen an (7 Ob 150/10z). Der Haftpflichtversicherer ist aber nicht berechtigt, ohne Zustimmung des VN bzw des Mitversicherten zu seinen Lasten eine rechtsgeschäftliche Erklärung in der Form eines Vergleiches oder eines deklarativen oder konstitutiven Anerkenntnisses abzugeben, die den Versicherten ohne entsprechende Leistungspflicht des Versicherers bindet (7 Ob 144/05k).

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