A. Ausschlüsse
Manche Klauseln (vor allem die Herstellungs- und Lieferklausel gem Art 7 Abs 9 AHVB, die Tätigkeitsklausel gem Art 7 Abs 10 Z 4 und Z 5 AHVB sowie die Gewährleistungs- und Erfüllungsklausel gem Art 7 Abs 1 AHVB) sollen das Unternehmerrisiko aus dem Deckungsbereich der Betriebs-Haftpflichtversicherung eliminieren (Fenyves, Anmerkungen zur „Herstellungs- bzw Lieferklausel“, VersR 1991, 2; Littbarski, Zur Versicherbarkeit des „Unternehmerrisiko“, 1980, 209 ff), weil sonst ein Anreiz zu nachlässigem Arbeiten gegeben würde Die herrschende Meinung (Fenyves, aaO, 2 mwN) betrachtet den Begriff des Unternehmerrisikos aber als viel zu unbestimmt, um die Versicherbarkeit des Risikos zuverlässig abzugrenzen. Jabornegg (Das Risiko des Versicherers, 1979, 228) lehnt den Bezug auf das Unternehmerrisiko überhaupt ab, weil es im hohen Maß seltsam anmutet, wenn sich der Versicherer ganz grundsätzlich bereit erklärt, das Haftpflichtrisiko des Geschäftsbetriebes des VN zu übernehmen, andererseits aber Risikoausschlüsse mit der Begründung vorsieht, dass es sich um Haftpflichtgefahren handle, die zum Unternehmerrisiko gehörten und daher vom VN selbst zu tragen seien. Lediglich bei der Vertragserfüllung und bei Erfüllungssurrogaten komme ein unternehmerischer Zusammenhang ins Spiel, der von vornherein aus dem Risiko des Haftpflichtversicherers herausfällt, weil kein Unternehmer ohne besondere Zusage erwarten darf, dass ihm ein Versicherer die Vertragserfüllung als solche abnimmt (Jabornegg, aaO, 230).
