vorheriges Dokument
nächstes Dokument

III. Versicherte Personen (Reisinger)

Hartjes/Janker/Reisinger1. AuflFebruar 2017

Die Betriebs-Haftpflichtversicherung erstreckt sich kraft Gesetzes (§ 151 Abs 1 VersVG) auch auf die Haftpflicht der Vertreter des VN sowie auf die Haftpflicht solcher Personen, welche er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Teiles des Betriebes angestellt hat. Die gesetzliche Mitversicherung wird ergänzt durch die gleichlautende Bestimmung des Abschnittes A Z 1.3.1 EHVB. Diese Personen werden nach § 333 Abs 4 ASVG als „Aufseher im Betrieb“ bezeichnet. Dabei handelt es sich um Personen, die eine gewisse Selbstständigkeit haben und sich dadurch von jenen

Seite 10

unter ihrer Leitung und Aufsicht Arbeitenden unterscheiden (3 Ob 484/55). Sowohl dem Vertreter des Dienstgebers als auch dem Aufseher des Betriebes ist gemeinsam, dass sie entweder eine nicht nur kurzfristige Leitungs- und Überwachungsfunktion im Betrieb oder auch ohne Dauerfunktion eine in tatsächlicher Hinsicht mit Weisungsbefugnis im Einzelfall ausgestatte Machtposition innehaben, welche es ihnen ermöglicht, direkt auf die beaufsichtigten Dienstnehmer einzuwirken (Fuchs/Grigg/Schwarzinger, aaO, 235). Ob jemand Aufseher ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Aufseher im Betrieb muss eingegliedert sein, er muss andere Betriebsangehörige oder einen Teil des Betriebes überwachen und den ganzen Arbeitsgang einer Arbeitspartie leiten (OGH 9 Oba 322/98p).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!