(1) Unbeschadet der Artikel 12 und 15 dürfen die gemäß den Artikel 17 bis 22 erlangten Informationen nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie eingeholt wurden.
(1) Unbeschadet der Artikel 12 und 15 dürfen die gemäß den Artikel 17 bis 22 erlangten Informationen nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie eingeholt wurden.
