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Artikel 27 Anhörung der Parteien, der Beschwerdeführer und sonstiger Dritter (Traxlmayr)

Traxlmayr1. AuflMai 2014

(1) Vor einer Entscheidung gemäß den Artikel 7, 8, 23 oder 24 Absatz 2 gibt die Kommission den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich das von ihr betriebene Verfahren

Seite 617

richtet, Gelegenheit, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die sie in Betracht gezogen hat. Die Kommission stützt ihre Entscheidung nur auf die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Die Beschwerdeführer werden eng in das Verfahren einbezogen.

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