(1) Die in Artikel 2 Buchstabe a vorgesehene Freistellung gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Erhebungen und Tabellen
a) auf der Zusammenstellung von Daten beruhen, die sich auf eine als Beobachtungszeitraum gewählte Anzahl von Risiko-Jahren beziehen und die identische oder vergleichbare Risiken in ausreichender Zahl betreffen, damit eine statistisch auswertbare Größe entsteht und unter anderem Folgendes beziffert werden kann:
