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III. Artikel 2 Freistellung (Behr)

Behr1. AuflMai 2014

Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV und nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung ist Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht anwendbar auf Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen des Versicherungssektors über

a) die gemeinsame Erhebung und Verbreitung von Daten, die für folgende Zwecke erforderlich sind:

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