Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV und nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung ist Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht anwendbar auf Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen des Versicherungssektors über
a) die gemeinsame Erhebung und Verbreitung von Daten, die für folgende Zwecke erforderlich sind:
