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II. Artikel 1 Begriffsbestimmungen (Behr)

Behr1. AuflMai 2014

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Vereinbarung“ ist eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise;

2. „beteiligte Unternehmen“ sind Unternehmen, die Parteien einer solchen Vereinbarung sind, und die mit ihnen verbundenen Unternehmen;

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