Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Vereinbarung“ ist eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise;
2. „beteiligte Unternehmen“ sind Unternehmen, die Parteien einer solchen Vereinbarung sind, und die mit ihnen verbundenen Unternehmen;
