A. Allgemeines
Bei der Verordnung (EU) Nr 267/2010 der Kommission vom 24. März 2010 über die Anwendung von Art 101 Abs 3 des Vertrags über die Arbeitsweise Seite 494der Europäischen Union auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor1 (Vers-GVO), handelt es sich um eine Gruppenfreistellungsverordnung nach Art 101 Abs 3 AEUV mit dem Ziel, dass bestimmte Vereinbarungen im Versicherungssektor nicht dem Kartellverbot des Art 101 Abs 1 AEUV unterliegen. Die Vers-GVO soll den effektiven Schutz des Wettbewerbs gewährleisten und gleichzeitig nutzbringend für die Verbraucher sein. Zudem soll die Vers-GVO auch dem Versicherungsunternehmen ausreichend Rechtssicherheit bieten.
