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I. Einleitung (Behr)

Behr1. AuflMai 2014

A. Allgemeines

Bei der Verordnung (EU) Nr 267/2010 der Kommission vom 24. März 2010 über die Anwendung von Art 101 Abs 3 des Vertrags über die Arbeitsweise

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der Europäischen Union auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor11ABl L 83/1 vom 30.3.2010. (Vers-GVO), handelt es sich um eine Gruppenfreistellungsverordnung nach Art 101 Abs 3 AEUV mit dem Ziel, dass bestimmte Vereinbarungen im Versicherungssektor nicht dem Kartellverbot des Art 101 Abs 1 AEUV unterliegen. Die Vers-GVO soll den effektiven Schutz des Wettbewerbs gewährleisten und gleichzeitig nutzbringend für die Verbraucher sein. Zudem soll die Vers-GVO auch dem Versicherungsunternehmen ausreichend Rechtssicherheit bieten.

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