Die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde hat umfangreiche Ermittlungsbefugnisse zur Aufdeckung eines Wettbewerbsverstoßes. Möglich ist etwa ein einfaches Auskunftsverlangen. Die unrichtige oder irreführende Beantwortung eines einfachen Auskunftsverlangens sowie von Fragen im Rahmen einer Hausdurchsuchung durch Unternehmensvertreter – das sind der Inhaber oder ein Geschäftsführer – ist sogar mit einer Geldstrafe von bis zu € 25.000,– sanktioniert, so § 11a Abs 5 WettbG. Seite 98
