Die Verfahrensordnung der Verordnung (EG) Nr 1/2003214 soll im Interesse der Verbraucher und der Wirtschaft für eine wirksame und effiziente Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln sorgen. Die Wettbewerbsregeln sollen möglichst dezentral angewendet werden. Die Selbstbeurteilung der Unternehmen soll verstärkt und die nachträgliche Kontrolle der Wettbewerbsbehörden soll ausgeweitet werden. Damit soll die Verwaltungsarbeit zB der Europäischen Kommission erleichtert werden. Aber auch nationale Wettbewerbsbehörden und Gerichte setzen vermehrt EU-Kartellrecht um. Trotzdem soll eine wirksame und einheitliche Anwendung des EU-Kartellrechts sichergestellt sein. Die Verordnung Nr 1/2003 gilt für Freistellungen nach den Art 101 und 102 AEUV – also für das Kartellverbot und für das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Seite 96
