Im Kartellverfahren auf europäischer Ebene ist es die Europäische Kommission, die einschreitet und damit eine tragende Rolle besitzt. Der EuGH stellt die gerichtliche Instanz dar. Geprägt wird das Verfahren auf Unionsebene von der Verordnung (EG) Nr 1/2003212. Im Kartellverfahren in Österreich besitzen die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt die Funktion als Antragsteller. Das Kartellgericht ist Entscheidungsbehörde. Seite 95
